GmbH & Co – Welche Rechtsform ist die Richtige?
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) für
den Unternehmer die Möglichkeit geschaffen, die Rechtsform seines Unternehmens
den unternehmerischen Zielen anzupassen. Dabei kann er als Einzelunternehmer
auftreten oder unter verschiedenen Gesellschaftsformen wählen.
Bei der Wahl der Rechtsform sollten nicht alleine steuerliche oder haftungsbedingte
Kriterien den Ausschlag geben, sondern es müssen auch betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Ebenso ist es für den Gründer wichtig, durch
eine geschickte Vertragsgestaltung eine bestmögliche Ausgangsbasis im Verhältnis
zu anderen Gesellschaftern und gegenüber Dritten – im innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Bereich – zu schaffen.
Es lassen sich folgende Rechtsformen unterscheiden:
Einzelunternehmen:
Personengesellschaften
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)
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Kommanditgesellschaft (KG)
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Stille Gesellschaft
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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Ges.)
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Partnerschaftsgesellschaft
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Stille Gesellschaft
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Ges.)
Partnerschaftsgesellschaft
Kapitalgesellschaften
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
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Aktiengesellschaft (AG)
Gemischte Gesellschaft
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GmbH & Co. KG
Die Rechtsformen unterscheiden sich im Wesentlichen durch
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die Haftung der Inhaber gegenüber Dritten,
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die Anzahl der am Unternehmen beteiligten Personen,
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die Finanzierung des Unternehmens (Kredite, Einlagen der Gesellschafter,
Beteiligungen), -
die steuerliche Belastung,
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die Gewinnbeteiligung des Inhabers beziehungsweise der Gesellschafter.
Merkmale der Rechtsformen
Einzelunternehmen
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das Geschäftskapital bringt der Inhaber alleine auf,
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die betrieblichen Entscheidungen werden vom Inhaber alleine getroffen,
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Erfolg und Misserfolg sind vom Inhaber alleine zu verantworten; er trägt das
volle unternehmerische Risiko, -
die Haftung gegenüber Gläubigern ist unbeschränkt; der Einzelunternehmer
haftet mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen, -
die Kreditfähigkeit ist sehr begrenzt, da die Haftung nur im Rahmen des eigenen
Vermögens möglich ist, -
die Expansion des Unternehmens ist oft nur durch die Umwandlung in eine
Personengesellschaft möglich.
Personengesellschaften
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Das Geschäftskapital wird von zwei oder mehreren Personen (Gesellschaftern)
aufgebracht, -
für Gesellschaftsschulden haften mehrere Personen entweder als Vollhafter mit
dem gesamten Vermögen oder als Teilhafter mit der Kapitaleinlage, -
die Geschäftsführung und Vertretung obliegt in der Regel allen vollhaftenden
Gesellschaftern, jedoch kann durch vertragliche Vereinbarung davon abgewichen
werden.
Kapitalgesellschaften
Hier sollen nur die Merkmale der GmbH herausgearbeitet werden, da die Rechtsform
der Aktiengesellschaft bei kleinen und mittleren Unternehmen in der Regel nicht
vorkommt.
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Die Schuldenhaftung erstreckt sich nur auf das Geschäftskapital,
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die Geschäftsführer müssen nicht identisch mit den Gesellschaftern sein,
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die Kreditfähigkeit ist durch die Teilhaftung stark eingeengt.
Welche Gründe können dazu führen, ein Einzelunternehmen in
eine Gesellschaft umzuwandeln?
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Kapitalmangel,
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Stärkung des Kreditrahmens aufgrund der größeren Haftungsbasis (Einlagen der
Gesellschafter), -
Risikoverteilung, Arbeitsteilung,
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Haftungsbeschränkung (GmbH), persönliche Gründe (Alter, Nachfolgerprobleme).



