Gewinnermittlung von Kleingewerbetreibenden durch die Überschussrechnung
Diese Gewinnermittlungsmethode ist dann zulässig, wenn der Gewerbetreibendenicht in das Handelsregister eingetragen ist oder nach steuerrechtlichen Vorschriften
folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
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Umsatz im Kalenderjahr 350.000 Euro oder
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Gewinn im Wirtschaftsjahr 30.000 Euro.
Steuerpflichtige, die ihre Gewinne durch die Überschussrechnung ermitteln, sind
zwar nicht verpflichtet, nach den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung“ Bücher
zu führen sowie ein Inventar und eine Bilanz zu erstellen, sie müssen jedoch
auch einige wichtige Vorschriften beachten:
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Belegprinzip: „Keine Buchung ohne Beleg“
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Beachtung der Aufbewahrungsfristen
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das Führen eines Bestandsverzeichnisses für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter
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das Führen eines Wareneingangsbuches für Warengeschäfte
Zusätzlich gilt:
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Privat- und Geschäftsausgaben sind streng zu trennen.
Tipps zum Thema Einkommensteuer
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Sammeln Sie alle Ausgabenbelege, die schon in der Planungsphase der Existenzgründung anfallen (zum Beispiel Beraterhonorare, Reisekosten, Fachbücher,
Postgebühren). Diese Vorkosten sind bereits Betriebsausgaben und können sich
steuermindernd auswirken. -
Verluste können mit anderen erzielten Einkünften verrechnet werden.
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Verluste, die im ersten Geschäftsjahr entstehen, können durch einen Verlustrücktrag
(ein Jahr vor dem Gründungsjahr) oder einen Verlustvortrag (unbegrenzt)
in die folgenden Jahre steuerlich mindernd verrechnet werden. -
Kommen Sie im zweiten oder dritten Geschäftsjahr in die Gewinnzone, so legen
Sie sich einen ausreichenden Steueranteil zurück, um nicht dem Finanzamt gegenüber
in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Steuerschulden haben – zusammen
mit den Abgaben an die Sozialversicherung und dem Kapitaldienst an die
Banken – absolute Priorität vor anderen Ausgabenarten. -
Da es sehr schwierig ist, sich im Steuerdickicht alleine zurechtzufinden, sollten
Sie sich rechtzeitig einen Steuerberater suchen.
Sammeln Sie alle Ausgabenbelege, die schon in der Planungsphase der Existenzgründung anfallen (zum Beispiel Beraterhonorare, Reisekosten, Fachbücher,
Postgebühren). Diese Vorkosten sind bereits Betriebsausgaben und können sich
steuermindernd auswirken.
Verluste können mit anderen erzielten Einkünften verrechnet werden.
Verluste, die im ersten Geschäftsjahr entstehen, können durch einen Verlustrücktrag
(ein Jahr vor dem Gründungsjahr) oder einen Verlustvortrag (unbegrenzt)
in die folgenden Jahre steuerlich mindernd verrechnet werden.
Kommen Sie im zweiten oder dritten Geschäftsjahr in die Gewinnzone, so legen
Sie sich einen ausreichenden Steueranteil zurück, um nicht dem Finanzamt gegenüber
in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Steuerschulden haben – zusammen
mit den Abgaben an die Sozialversicherung und dem Kapitaldienst an die
Banken – absolute Priorität vor anderen Ausgabenarten.
Da es sehr schwierig ist, sich im Steuerdickicht alleine zurechtzufinden, sollten
Sie sich rechtzeitig einen Steuerberater suchen.



