Wie funktioniert der Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verluste, die im Gründungsjahr und eventuell in den Folgejahren entstehen, sindmit erzielten Einkünften zu verrechnen. Außerdem ist ein Verlustrücktrag und ein
Verlustvortrag möglich.

Weisen Sie im Gründungsjahr 2006 einen Verlust aus, können Sie diesen mit dem
Gewinn des letzten Jahres, also für das Jahr 2005, verrechnen und so nachträglich
vom Finanzamt zu viel gezahlte Steuern erstattet bekommen, unabhängig davon,
ob bereits ein rechtswirksamer Steuerbescheid ergangen ist oder nicht. Sollte die
Verrechnung mit dem Vorjahr einen Restverlust noch offen lassen, ist eine Verrechnung
mit den folgenden Jahren nach dem Gründungsjahr möglich, und zwar
unbegrenzt. (Siehe Tabelle Schema für die Gewinn- und Verlustermittlung von Kleingewerbetreibenden auf Seite 128.)

Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer kann als Einkommensteuer der juristischen Personen angesehen
werden. Neben anderen Unternehmensformen, die im Gründungsbereich
keine Rolle spielen, unterliegt die GmbH einer unbeschränkten Steuerpflicht.
Besteuerungsgrundlage ist der unternehmerische Gewinn innerhalb einer Wirtschaftsperiode. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens richtet sich nach
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften
des Körperschaftsteuergesetzes (§§ 8 – 22 KStG).

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer. Persönliche Gesichtspunkte werden nicht
berücksichtigt (Alter, Familienstand usw.). Jeder Inhaber eines Gewerbebetriebes
unterliegt der Steuerpflicht, ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Die Gewerbesteuer ist für die Gemeinden die wichtigste Steuereinnahmequelle.
Die Höhe der Gewerbesteuer wird von der Höhe des Gewerbeertrags bestimmt.
Gewerbeertrag ist der Gewinn, der nach Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
ermittelt wird. Ein Freibetrag von 24.500 Euro wird bei Personengesellschaften und
Einzelunternehmen berücksichtigt. Kapitalgesellschaften haben diese Vergünstigungen
nicht. Gewerbesteuerzahlungen werden vom Finanzamt berechnet, jedoch
an die Gemeindesteuerämter geleistet.

Rechtsgrundlagen: Gewerbesteuergesetz

Schema für die Gewinn- und Verlustermittlung von Kleingewerbetreibenden

 

Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UstG:

  • Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
    Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat.
  • Der Eigenverbrauch: Er liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland
    Gegenstände aus seinem Unternehmen für private Zwecke nutzt.
  • Einfuhr aus Drittländern in das Inland und innergemeinschaftlicher Erwerb (Einfuhrumsatzsteuer).

Steuerpflichtig sind alle Unternehmer, die selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für
Lieferungen und Leistungen. Der Steuersatz beträgt 19 Prozent. Einige Leistungen
sind steuerfrei oder unterliegen einem geringeren Steuersatz von 7 Prozent. Sie sind
in Anlage 1 UStG aufgeführt.

 

Besteuerung der Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuerveranlagung entfällt bei Kleinunternehmern, deren Jahresumsatz
im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich
50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Die Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen die Umsatzsteuer nicht gesondert
ausweisen. Zum Vorsteuerabzug sind sie ebenfalls nicht berechtigt. Der Kleinunternehmer
kann jedoch dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
erklären, dass er auf die Steuerbefreiung verzichtet. Er kann dann die Umsatzsteuer
in seiner Rechnung gesondert ausweisen und vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen.
An diese Erklärung ist der Unternehmer jedoch fünf Jahre gebunden.

Mehrwertsteuerberechnung
Bei der Umsatzsteuer werden Umsätze aus Warenleistungen und Dienstleistungen
besteuert. Es wird nur die Wertschöpfung besteuert, das heißt der Aufschlag auf
den Einkaufwert jeder Handelsstufe. Der Unternehmer darf die vom Lieferanten in
Rechnung gestellte Vorsteuer vom Umsatzsteuerbetrag abziehen.

Umsatzsteuer – Vorsteuer = Zahllast

 


Beispiel einer Mehrwertsteuerberechnung (in Euro)
Ein Großhändler kauft von einer Herstellerfirma einen Artikel für 500 Euro zuzüglich
Umsatzsteuer. Er verkauft diesen Artikel an den Einzelhändler zum Verkaufspreis von
750 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

Netto-Einkaufspreis des Großhändlers                                                           500,00
+ 19 % Umsatzsteuer                                                                                       95,00
                                                                                                                      ________
Brutto-Einkaufspreis des Großhändlers                                                       595,00
Aufschlag auf den Netto-Einkaufspreis                                                            250,00
                                                                                                                      ________
Netto-Verkaufspreis an den Einzelhändler                                                   750,00
+ 19 % Umsatzsteuer                                                                                     142,50
                                                                                                                      ________
Brutto-Verkaufspreis an den Einzelhändler                                                   892,50

Vorsteuerabzug:
Umsatzsteuer aus Lieferungen an den Einzelhändler                                        142,50
- Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer an Hersteller)                                                  95,00
                                                                                                                      ________
Zu zahlende Mehrwertsteuer an das Finanzamt (Zahllast)                             47,50

 

 

Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8