Wichtige Steuern, die Sie kennen sollten

Folgende Steuerarten sind für den Unternehmer im Wesentlichen von Bedeutung:

Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die Steuer der natürlichen Personen und beruht auf dem
Einkommensteuergesetz (EStG). Sie wird bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
(Gewerbetreibende, Freiberufler) im Veranlagungsverfahren auf Grund der Steuererklärung
ermittelt.

Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen (GmbH,
Aktiengesellschaft).

Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine Bundessteuer. Sie gehört zu den sogenannten indirekten
Steuern. Steuerschuldner sind Unternehmer, das heißt natürliche und juristische
Personen, die beruflich oder gewerblich selbstständig und nachhaltig zur Erzielung
von Einnahmen tätig sind.

Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb Gegenstand der Besteuerung. Besteuert
wird der Gewerbeertrag. Der Steuerbescheid wird von der Gemeinde, an die die
Steuer abzuführen ist, erlassen.

Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist die Steuer der natürlichen Personen. Bei Personengesellschaften
(Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und der GmbH
entfällt die Einkommensteuer, doch unterliegen hier die Gewinnanteile der Gesellschafter
der Besteuerung.

Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die

 

  • im Inland ihren Wohnsitz haben (unbeschränkte Steuerpflicht)
  • oder im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
    jedoch Einkünfte im Inland beziehen (beschränkt steuerpflichtig).

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 EStG folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Einkünfte, die diesen sieben Einkunftsarten nicht zuzurechnen sind, unterliegen
nicht der Einkommensteuer. So sind zum Beispiel Schenkungen und Lotteriegewinne
steuerfrei.

 

Die Einkommensteuerveranlagung erfolgt in der Regel nach Ablauf eines Kalenderjahres
beim zuständigen Finanzamt. Der Selbstständige hat dem Finanzamt
eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung vorzulegen. Kaufleute (in das
Handelsregister eingetragene Firmen) müssen eine Bilanz und eine Gewinn- und
Verlustrechnung mit abgehen. Nichtkaufleute (Kleingewerbetreibende, die nicht im
Handelsregister eingetragen sind) eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
(Überschussrechnung).

Quelle: Gründung & Franchising 2007/2008; Erfolgreich Selbstständig; BusinessVillage Verlag; ISBN-13:978-3-938358-65-8